Teilnahmebedingungen Weihnachtsträume

Breidenbach Veranstaltungsgesellschaft UG (haftungsbeschränkt) nachfolgend „BVG“ genannt.

I   Anmeldung

Die Anmeldung (Standbestellung) zur Veranstaltung erfolgt über unsere Website www.frauenkram.land - Unterseite „Online-Buchung“. 

II   Zulassung

Der Aussteller erhält nach Anmeldungseingang eine automatische, schriftliche Bestätigung in Form einer Bestellübersicht per E-Mail. Diese Bestellübersicht ist gleichzeitig auch die Rechnung. Nach Zahlungseingang erhält der Aussteller eine weitere Bestätigung darüber, dass diese verbucht ist und er als Aussteller zugelassen ist. In diesem Zuge erfolgt auch die Abfrage des Warenangebot. Sofern das angegebene Warenangebot nicht zugelassen wird (siehe XV), ist die BVG berechtigt die Anmeldung zu stornieren.

III   Platzzuteilung

Die Platzzuteilung wird von der BVG unter Berücksichtigung des Themas und der Gliederung der jeweiligen Veranstaltung sowie der zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten vorgenommen. In der Anmeldung geäußerte Platzwünsche werden nach Möglichkeit beachtet. Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der BVG den Ihm zugewiesenen Stand ganz oder auch nur teilweise unterzuvermieten oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder Aufträge für andere Firmen oder Privatpersonen zu übernehmen.


IV   Rücktritt

Nach Erhalt der Anmeldung hat der Aussteller den vollen Buchungspreis auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder nicht teilnimmt. Die BVG behält sich darüber hinaus vor, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Gelingt ihr eine Neuvermietung des Platzes, so behält sie gegen den vom Vertrag zurückgetretenen Erstmieter einen Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe von 25 % des ihm in berechneten Gesamtpreises, mindestens jedoch 50,00 €. Dem Zurückgetretenen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die von ihm verlangte Kostenbeteiligung zu hoch sei.

V   Zahlungsfristen

Zahlungen sind innerhalb von 3 Werktagen nach der Anmeldung zu leisten, danach steht es der BVG frei, den Aussteller noch weiter anzunehmen oder Ihm die Teilnahme zu versagen. Beanstandungen der Rechnung/Bestellbestätigung werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung/Bestellbestätigung schriftlich erfolgen. Die vorherige und vollständige Zahlung des Beteiligungsentgeltes ist Voraussetzung für den Bezug der Messe-/Ausstellungsfläche. Alle Rechnungsbeträge sind ohne jeden Abzug unter Angaben der Rechnungsnummer spesenfrei und in Euro auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Bei Zahlungsverzug des Ausstellers ist die BVG berechtigt, Zinsen in Höhe des von ihr für die Inanspruchnahme entsprechenden Kredites gezahlten Zinssatzes, mindestens aber in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweilige Basiszinssatz sowie eine Gebühr von 10,00 Euro für jede weitere Mahnung zu berechnen. Sollte der Aussteller seine Zahlungsverpflichtungen schuldhaft nicht fristgemäß erfüllen, behält sich die BVG das Recht vor, nach Setzen einer unter Berücksichtigung der Umstände und der verbleibenden Zeit angemessenen Frist, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

VI   Standflächengestaltung

Alle Standflächen werden von der BVG eingemessen und gekennzeichnet. Der Aussteller wird verpflichtet, auf der angemieteten Standfläche einen Messe- bzw. Ausstellungs- bzw. Verkaufsstandstand zu errichten. Der Stand ist rechtzeitig, spätestens bis 2 Stunden vor Beginn der Veranstaltung erkennbar zu beziehen. Erfolgt kein rechtzeitiger Bezug des Standes durch den Aussteller, kann die BVG das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen. Eine Rückerstattung der Erfolgten Teilnahmegebühren erfolgt in diesem Fall nicht. Ausstellungsgut, Standausrüstungen und/oder sonstige Gegenstände, die in der Anmeldung nicht genannt waren oder die durch Aussehen, Geruch, mangelhafte Sauberkeit, Geräusche oder andere Eigenschaften im Hinblick auf den reibungslosen Ablauf der Veranstaltung in unzumutbarem Maße störend oder belästigend wirken oder sich sonst als ungeeignet erweisen, müssen auf Verlangen der BVG sofort entfernt werden. Diese Verpflichtung des Ausstellers besteht auch dann, wenn seitens des Ausstellers auf derartige Eigenschaften hingewiesen wurde und die BVG die Zulassung erteilt hat. Werden derartige Gegenstände nicht unverzüglich entfernt, kann die BVG eine Beseitigung auf Kosten des Ausstellers bewirken und das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung kündigen, in diesem Fall ist eine Erstattung der Teilnahmegebühren ausgeschlossen. Der Aussteller verpflichtet sich, die einschlägigen arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, Umweltschutzvorschriften, Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften und die Regelungen des Wettbewerbsrechts sowie die CoronaSchVo zu beachten. Der Aufbau findet am ersten Veranstaltungstag in der Zeit von 07:00-11:00 Uhr statt. Optional kann bei Anmeldung eine Erweiterung der Aufbauzeit am Freitag vor der Veranstaltung in der Zeit von 16:00-19:00 Uhr gebucht werden.

VIII   Reinigung

Die BVG sorgt für die allgemeine Reinigung des Geländes und der Hallengänge. Die Reinigung des Standes obliegt dem Aussteller, sie muss täglich vor Öffnung der Veranstaltung beendet sein. Der Aussteller verpflichtet sich, nach dem Abbau keinen Müll zu hinterlassen.

IX   Bewachung

Die allgemeine Bewachung des Veranstaltungsgeländes und der Hallen erfolgt durch Beauftragte der BVG ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen am Ausstellungsgut des Ausstellers. Die Standbewachung bzw. Standbeaufsichtigung während der täglichen Öffnungszeiten inkl. Der Einlasszeiten und Aufbauzeiten für Aussteller ist generell Sache des Ausstellers.. Zur Nachtzeit müssen wertvolle, leicht zu entfernende Gegenstände unter Verschluss genommen werden.

X   Absage, Verlegung und Veränderung der Dauer der  Veranstaltung

Die BVG ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Veranstaltung, örtlich und zeitlich zu verlegen, die Dauer zu verändern, oder – falls die Raumverhältnisse, polizeiliche Anforderungen oder andere schwerwiegende Umstände es erfordern – die Standfläche des Ausstellers zu verlegen, in seinen Abmessungen zu verändern und/oder zu beschränken. Weiterhin kann an so genannten stillen Feiertagen das Gewerberecht nach § 68/69 bzw. das Gesetz über eine Ausnahme von den Verboten und Beschränkungen des Feiertagsgesetzes der GewO zur Anwendung kommen, Orderverkäufe sind davon nicht betroffen. Eine örtliche oder zeitliche Verlegung oder eine sonstige Veränderung wird mit Mitteilung an den Aussteller Bestandteil des Vertrages. Die BVG hat auch das Recht, die Veranstaltung abzusagen, wenn nicht die erwartete Mindestanzahl von Anmeldungen eingeht und die unveränderte Durchführung wirtschaftlich unzumutbar ist. Findet die Veranstaltung aus Gründen, welche die BVG nicht zu vertreten hat, oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, kann sie den Kostenbeitrag vom Aussteller einbehalten und für andere Veranstaltungen der BVG gutschreiben. Sollte die BVG in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Termin durchzuführen, so ist der Aussteller hiervon zu unterrichten. Hat die BVG den Ausfall der Veranstaltung zu vertreten, wird vom Aussteller kein Beteiligungsentgelt geschuldet. Muss die BVG aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen, nicht von ihr zu vertretenden Gründen eine begonnene Veranstaltung verkürzen, so hat der Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung oder Erlass des Beteiligungsentgeltes.

XI   Gewerblicher Rechtsschutz

Die Titel und Logos der Veranstaltung der BVG sind rechtlich geschützt. Ihre Verwendung durch Aussteller in identischer oder ähnlicher Form bedarf – gleich für welche Zwecke, Produkte oder Dienstleistungen – der vorherigen ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die BVG. Diese Zustimmung kann von der BVG von der Zahlung der Nutzungsgebühr abhängig gemacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, die gewerblichen Schutzrechte der anderen Aussteller zu beachten und Verstöße zu unterlassen. Im Falle nachgewiesener, vom Aussteller zu vertretender Schutzrechtsverletzungen ist die BVG berechtigt, das Vertragsverhältnis aus einem wichtigen Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen

XII   Hausrecht, Zuwiderhandlungen

Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände dem Hausrecht der BVG. Den Anordnungen der bei ihr Beschäftigen, die sich durch einen Dienstausweis legitimieren, ist Folge zu leisten. Fremde Stände dürfen außerhalb der Öffnungszeiten ohne Erlaubnis des Standinhabers nicht betreten werden.

XIII   Werbung

Werbung aller Art ist nur innerhalb des Ausstellungsstandes für die eigene Firma des Ausstellers und nur für die von ihr hergestellten oder vertriebenen Erzeugnisse erlaubt, soweit diese angemeldet und zugelassen sind. Lautsprecherwerbung und Diapositiv-, Film, oder Videovorführungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung der BVG. Das gleiche gilt für die Verwendung anderer Geräte und Einrichtungen, durch die auf optische oder akustische Weise eine gesteigerte Werbewirkung erzielt werden soll, bzw. wenn die Vorführung von Exponaten Lärm erzeugend ist. Bereits erteilte Genehmigungen können im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten Messe-/-Ausstellungsbetriebes eingeschränkt oder widerrufen werden. Bei Wiedergabe von mechanisch vervielfältigter Musik ist es Sache des Ausstellers, die entsprechende Aufführungsgenehmigung und die Gebühren hierfür zu tragen. Das Herumtragen oder –fahren von Werbeträgern auf dem Messegelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Messestandes ist nicht gestattet. Dies gilt auch für das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes. Werbung politischen Charakters ist grundsätzlich unzulässig.

XIV   Versicherung

Die BVG haftet dem Aussteller und den von Ihm Beauftragten für einen nachweislich während der Veranstaltung auf dem Messegelände entstandenen Schaden bis zur Höhe des dreifachen Beteiligungspreises nur dann, wenn ihn oder seine Erfüllungsgehilfen ein Verschulden trifft; die vorgenannte Begrenzung gilt nicht in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden infolge Versagens von Einrichtungen, infolge von Betriebsstörungen oder sonstiger die Veranstaltung beeinträchtigender Ereignisse haftet die BVG nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung der OVG darüber hinaus aus sonstigen Gründen ist ausgeschlossen. Die BVG haftet nicht für Schäden, Diebstahl oder sonstigem Untergang an/von Ausstellungsgut oder Standausrüstung sowie für etwaige Folgeschäden. Der Aussteller haftet für Schäden, die durch ihn, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und Einrichtungen an Personen oder Sachen schuldhaft verursacht werden. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine entsprechende Ausstellungsversicherung abzuschließen. Der Aussteller ist verpflichtet, an den ausgestellten Maschinen und Geräten Schutzvorrichtungen anzubringen, die den berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Die BVG ist berechtigt, das Aufstellen oder die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten nach ihrem Ermessen zu untersagen.

XV   Warenangebot

Verkauft und ausgestellt werden dürfen nur Artikel und Waren, welche einen Bezug auf das Weihnachtsfest oder die Weihnachtszeit haben. Hierzu zählen z.B. Geschenkideen, Spezialitäten und Genusswaren, Mode und Design, Volkskunst, Dekorationen, Floristik, Selbstgemachtes, usw.

XVI   Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Teilnahmerichtlinien oder der genannten weiteren Vertragsbedingungen hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Richtlinien und Bedingungen oder des Vertrages zur Folge.

XVII   Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Veranstaltungsagentur ihren Sitz hat. Dies gilt auch für den Gerichtsstand.